Übertragungsvertrag

Der Übertragungsvertrag ist die konkrete Regelung der gewünschten Vermögensnachfolge. Mit dem Übertragungsvertrag werden die Vermögenswerte an die nächste Generation weitergegeben. Die Übertragsgeber werden gegen unerwünschte Folgen so weit wie möglich abgesichert. Als Voraussetzung für einen Übertragungsvertrag müssen die Übertragsgeber allerdings bereit sein, den oder die Vermögensgegenstände rechtlich und wirtschaftlich effektiv an die Übertragsnehmer zu übertragen. Z.B. führt der Vorbehalt des Nießbrauchs an einer Sache dazu, dass nach der Rechtssprechung die Übertragsgeber wirtschaftlich Besitzer bleiben und daher die erbrechtliche und die sozialrechtliche 10-Jahresfrist nicht mit der Übertragung zu laufen beginnt. Die Folgen sind für die Parteien rechtlich und wirtschaftlich sehr einschneidend. Mit Geschwistern oder den Kindern vorverstorbener Geschwister und evtl. auch Ehepartnern sollten Abfindungsvereinbarungen oder Erklärungen zum Verzicht auf Pflichtteilsrechte am übertragenen Vermögensgegenstand in den Übertragungsvertrag aufgenommen werden. Diese Personen sollten möglichst an der Regelung beteiligt werden. Der Übertragsnehmer ist ansonsten häufig finanziell überfordert, da er den Berechtigten die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanspruchs auskehren muss. Der Gesetzgeber will die Regelungen, soweit das Grundgesetz dies zulässt, ändern. Aber zum einen sind die Absichtserklärungen der politisch Verantwortlichen weitgehend unverbindlich; zum anderen sind alle bisher vorgeschlagenen Lösungen wenig weitgreifend und entlasten den Übertragsnehmer nicht genug.

Rechtsanwalt Klaus Striewe berät Sie gerne zum Übertragungsvertrag.

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