
Übertragungsvertrag
Der Übertragungsvertrag ist die konkrete Regelung der gewünschten Vermögensnachfolge.
Mit dem Übertragungsvertrag werden die Vermögenswerte an die nächste Generation weitergegeben. Die Übertragsgeber werden
gegen unerwünschte Folgen so weit wie möglich abgesichert. Als Voraussetzung für einen Übertragungsvertrag müssen die Übertragsgeber allerdings bereit sein, den oder die Vermögensgegenstände rechtlich und
wirtschaftlich effektiv an die Übertragsnehmer zu übertragen. Z.B. führt der Vorbehalt des
Nießbrauchs an einer Sache dazu, dass nach der
Rechtssprechung die Übertragsgeber wirtschaftlich Besitzer bleiben und
daher
die erbrechtliche und die sozialrechtliche 10-Jahresfrist nicht mit
der Übertragung zu laufen beginnt. Die Folgen sind für die
Parteien rechtlich und wirtschaftlich sehr einschneidend. Mit
Geschwistern oder den Kindern vorverstorbener Geschwister und evtl. auch
Ehepartnern sollten Abfindungsvereinbarungen oder Erklärungen zum Verzicht auf Pflichtteilsrechte am übertragenen Vermögensgegenstand in den Übertragungsvertrag
aufgenommen werden. Diese Personen sollten möglichst an
der Regelung beteiligt werden. Der Übertragsnehmer ist ansonsten
häufig finanziell überfordert, da er den Berechtigten die
Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanspruchs auskehren muss. Der
Gesetzgeber will die Regelungen, soweit das Grundgesetz dies
zulässt, ändern. Aber zum einen sind die Absichtserklärungen der
politisch Verantwortlichen weitgehend unverbindlich; zum
anderen sind alle bisher vorgeschlagenen Lösungen wenig weitgreifend
und entlasten den Übertragsnehmer nicht genug.
Rechtsanwalt Klaus Striewe berät Sie gerne zum Übertragungsvertrag.